Konfliktbewältigung mit Mediation

Konfliktcoach

professionell & neutral

Konfliktcoach
Bianca Ortner

allparteilich, verschwiegen, fair

Damit die Sonne
wieder lacht

Wesentliche gesetzliche Bestimmungen im Zivilrechtsmediationsgesetz (ZivMediatG)

Eingetragene Mediatorin - welche Vorteile hat das für Sie?

Verschwiegenheit - § 18 ZivMediatG
Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind).

Ansprüche - § 22 ZivMediatG
(1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche. (2) Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.)

Verbindlichkeit - § 433a ZPO
Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.

Mediation, Beratung & Coaching in Wien & Mödling

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2344 Maria Enzersdorf